Im Anhang finden Sie auch eine Auflistung von häufig gestellten Fragen.
Die Zuschussanträge können am PC ausgefüllt und dann ausgedruckt werden. Danach unterschreiben.
Sie können dann die Anträge zusammen mit den benötigten Unterlagen wieder einscannen und entweder an die Geschäftsstelle oder an Ihren zuständigen Sängerkreis mailen oder auch per Post senden.
Bitte achten Sie darauf, dass alle erforderlichen Felder ausgefüllt sind. Besonders die unter Punkt II und III vorhandenen Felder müssen alle angekreuzt werden.
Sollte dies nicht der Fall sein, dürfen wir die Anträge leider nicht bearbeiten und gehen mit einem entsprechenden Vermerk wieder an den Absender zurück.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row top=“0px“ bottom=“0px“][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]Bei Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Susanne Osmani
Geschäftsstellenleiterin
Fränkischer Sängerbund e.V.
Bahnhofstr. 30
96450 Coburg
Tel.: 09561-94499 Fax: 09561-75580
E-Mail: info@fsb-online.de[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/2″][vc_column_text]Zuschussantrag Ensembleleiter 2021
Zuschussantrag Noten und Instrumente 2021
Datenschutzhinweise des FSB[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_separator][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]
Häufig gestellte Fragen
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text](1) Allgemeines(2) Zuschussantrag Allgemeiner Staatszuschuss (Noten/Instrumente/Seminare/Konzerte)
(3) Zuschussantrag Chorleiter:innenhonorare
(1) Wer sind vertretungsberechtigte Personen nach § 26 BGB?
Ein Zuschussantrag ist von einer nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Person des Vereins zu unterzeichnen.
Vertretungsberechtigt ist, wer im Vereinsregister eingetragen ist.
(1) Was sind zweckgebundene Einnahmen?
Zweckgebunden sind Einnahmen, die dem Verein für eine bestimmte Verwendung zugehen, z.B. ein kommunaler Zuschuss zum Chorleiter:innenhonorar, eine Spende zum Kauf von Noten oder Teilnehmer:innenbeiträge für eine bestimmte Fortbildung.
Eine solche zweckgebundene Einnahme muss im Antragsformular entsprechend berücksichtigt werden. Sofern keine zweckgebundenen Einnahmen vorliegen, ist im Antragsformular 0,00 Euro einzutragen.
(1) Kann die Antragstellung auch per E-Mail erfolgen?
Ab sofort ist es möglich, dass Zuschussanträge (inkl. der entsprechenden Belege) auch per E-Mail eingereicht werden können. In jedem Fall ist es zwingend erforderlich, dass der ausgefüllte Antrag ausgedruckt, im Original unterschrieben,
anschließend eingescannt (PDF-Dokument) und inkl. Anlagen entweder komplett per E-Mail oder komplett auf dem Postweg eingereicht wird.
(2) Müssen Originalbelege eingereicht werden?
Ab sofort müssen keine Originalbelege mehr eingereicht werden, Kopien / Scans (PDF-Dateien) sind ausreichend. Wichtig bleibt, dass der Rechnungsempfänger der jeweilige Verein bzw. das jeweilige Ensemble und eine Kopie des Kontoauszuges mit eingereicht wird.
(2) Ist eine Bezuschussung innerhalb des aktuellen Jahres möglich?
Es können nur Rechnungen für den im Antragsformular angegebenen Förderzeitraum (= aktuelles Haushaltsjahr) eingereicht und bezuschusst werden.
(2) Können Noten/Instrumente, die aus dem Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern gefördert werden, zusätzlich aus dem Allgemeinen Staatszuschuss gefördert werden?
Für den Zuschussbereich Allgemeiner Staatszuschuss gilt, dass Noten- / Instrumentenanschaffungen, die aus dem Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern gefördert werden, nicht zusätzlich aus dem Allgemeinen Staatszuschuss gefördert werden können (Verbot der Doppelförderung).
(3) Ist für jedes Ensemble ein eigener „Zuschussantrag Chorleiter:innen zu stellen?
Der Verein kann für jedes Ensemble, das mit der jährlichen Bestandserhebung beim FSB gemeldet wurde und von einem / einer staatlich anerkannten Chorleiter:in geleitet wird, einen Zuschuss zum Chorleiter:innen-Honorar beantragen.
Die Eigenbeteiligung von 10% zum Chorleiter:in-Honorar ist vom Verein zu erbringen und gilt pro Ensemble. Pro Ensemble ein Antrag.
(3) Wo muss die Chorleitung unterschreiben?
Die Unterschrift der Chorleitung ist auf dem neuen Antragsformular nicht mehr erforderlich.
(3) An welcher Stelle sind die Probenzeiten nachzuweisen?
Eine detaillierte Auflistung der Probenzeiten ist nicht mehr erforderlich. Es genügt die Bestätigung unter Punkt II.1, dass im Förderzeitraum regelmäßig geprobt wurde.
(3) Wie sind die Probenzeiten und musikalische Aktivitäten in Corona-Zeiten nachzuweisen?
Für Zeiten des coronabedingen Lockdowns, in der ein Probenbetrieb gemäß der BayIfSMV (Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung) untersagt war, gilt der regelmäßige Probenbetrieb als geleistet.
Der geforderte Nachweis über musikalische Aktivitäten unter Punkt II.1 muss für den Förderzeitraum 2021 nicht erbracht werden.
(3) Können Chorleiter:innenhonorare sowohl aus dem Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern als auch aus dem regulären Förderprogramm bezuschusst werden?
Für den Zuschussbereich Chorleiter:in-Honorare gilt, dass der reguläre Zuschussantrag gestellt werden kann, auch wenn eine Förderung aus dem Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern erfolgt.
Eine Doppelförderung ist für diesen Bereich durch die Mehrkosten-Regelung im Hilfsprogramm Laienmusik in Bayern ausgeschlossen. (Abzug der geforderten 220 Euro)
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